Die Prüfungsanfechtung läuft typischerweise wie folgt ab:
Nachdem Sie den Bescheid über das Nichtbestehen der schriftlichen Arbeiten und die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (oder den Bescheid mit der unliebsamen Endnote) erhalten haben, haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch hiergegen einzulegen. Das können Sie selbst tun oder bereits hierfür mich beauftragen. Sobald Sie mich beauftragen, beantrage ich Akteneinsicht. Die Akteneinsicht erfolgt in Hamburg, indem ich zum Prüfungsamt gehe und dort die Akte (Sachverhalte, Ihre Bearbeitung und die Voten) einscanne. Wenn die Prüfungsanfechtung an einem anderen Ort stattfindet, dann lasse ich mir die Akten zusenden, um sie dann einzuscannen.
Im besten Falle – zumindest im Sinne der Prüfungsanfechtung – ergibt die Durchsicht der Klausuren, dass die Votanten einen „Korrekturfehler“ begangen haben, also z.B. etwas als „falsch“ bewertet haben, was zumindest „vertretbar“ ist oder gedanklich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind und auf dieser fehlerhaften Basis die Korrektur vorgenommen haben.
Aber auch dann, wenn die Votanten einfach nur „hart“ oder „kleinlich“ korrigiert haben, kann eine Anfechtung Erfolg haben, indem die Arbeit im Rahmen der Prüfungsanfechtung „ins rechte Licht“ gerückt wird. Dies gilt erfahrungsgemäß um so mehr, je knapper das Ziel – z.B. „Bestehen“ oder „Prädikat“ – verfehlt wurde. Aufgrund des „Beurteilungsspielraums“ der Votanten sind die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung allerdings geringer als bei einem Korrekturfehler.
Nach Durchsicht der Klausuren bespreche ich mit Ihnen, ob und in welchem Umfang eine Prüfungsanfechtung Erfolg verspricht. Wenn die Entscheidung für eine – vollumfängliche oder teilweise – Prüfungsanfechtung gefallen ist, begründe ich den Widerspruch.
Das Prüfungsamt leitet die Widerspruchsbegründung an die Votanten weiter, deren Voten von der Prüfungsanfechtung betroffen sind, und setzt ihnen üblicherweise eine Frist von 4-6 Wochen zur erneuten Korrektur unter Berücksichtigung der vorgetragenen Einwendungen. Wenn mehrere oder alle Klausuren angefochten werden, dann dauert es üblicherweise etwas länger, bis alle Votanten ihre ergänzenden Voten an das Prüfungsamt übermittelt haben.
Wenn ein Votanten oder mehrere Votanten ihre Note anheben, dann ergeht i.d.R. ein Abhilfebescheid. Bei einigen Prüfungsämtern wird das Verfahren regelmäßig durch Vergleich beendet. Wenn der Widerspruch keinen Erfolg hat, dann ergeht i.d.R. ein Widerspruchsbescheid. Einige Prüfungsämter geben vor Erlass eines Widerspruchsbescheides Gelegenheit, den Widerspruch kostenschonend zurückzunehmen. Dies würde man allerdings nur dann tun, wenn man im Anschluss nicht mehr Klagen möchte.